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Leistungen
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Gehen Sie möglichst frühzeitig zum Rechtsanwalt! Es kommt immer wieder vor, dass der Mandant sich n der Anfangsphase seines Anliegens falsch oder unglücklich verhät.
Sehen Sie Ihren Rechtsanwalt möglichst auch als Teampartner
an! Mandant und Anwalt erreichen gemeinsam mehr!
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Rechtsberatung
und Rechtsvertretung
Die
Leistungen sind:
a) Beratung (Darstellung der Rechtslage, Aufzeigen der Optionen, Suchen des fehlenden Puzzleteils),
b) Vertretung gegenüber Behörden (z.B. Genehmigungsverfahren, Ordnungswidrigkeitsverfahren),
c) Vertretung vor Gericht (Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Verfassungsgericht, EuGH),
d) Rechtsgutachten (z.B. Zweitmeinung).
Nicht:
Erstellen von Verträgen samt AGB, Inkasso samt
Zwangsvollstreckung, Schadensregulierung zwischen Privaten,
Streitigkeiten zwischen Privatpersonen ohne grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache oder Rechtsfragen.
Vor
dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Artikel 3 Absatz 1 GG). Die
Kanzlei bietet ihre Leistungen prinzipiell jedem Mandanten an
-- unabhängig davon, ob der Mandant diese oder jene
politische oder sonstige Anschauung hat. Wer
Recht hat, hat
Recht. Wer nicht, der nicht. Politik und Gerichte (Gesetz und Rechtsprechung) bestimmen,
was Recht ist (Gewaltenteilung mit erster
und dritter Staatsgewalt). Rechtsanwälte versuchen, den Mandanten
darin zu
unterstützen, dass er sein Recht, sofern und soweit er es hat,
auch
bekommt (Rechtsdurchsetzung; i.E. Gerechtigkeit).
Zur Rechtsdurchsetzung als Mittelzur
Erreichung des Ziels: Ein Verein sollte a) sich als klageberechtigt
anerkennen lassen, sofern und soweit dies rechtlich möglich ist,
b) gegen (behördliche) Verwaltungsakte dann auch tatsächlich
klagen, c) gegen Rechtsverordnungen der Länder eine
Normenkontrolle beantragen (vor dem Oberverwaltungsgericht), d)
gegenüber den Parlamentariern in Sachen künftige Gesetzgebung
Lobbyismus leisten, e) die
Quantität und Qualität juristischer Veröffentlichungen
durch entsprechende Beauftzragung fördern. Ein beim
Umweltbundesamt o.a. anerkannter Verein benötigt die
Expertise seiner Mitglieder.
I. Zur Beratung:
Bei richtiger
Rechtsanwendung gibt es auf fast alle Rechtsfragen nur eine richtige
Antwort. Vage Rechtsauskünfte wie „könnte", „dürfte", „wohl" oder „es kommt darauf an, ob..." sind dann Kennzeichen
schlechter
Beratung.
Freilich gibt es Ausnahmen. Eine eindeutige Rechtslage gibt es
dann nicht,
wenn der
Gesetzgeber eine
bestimmte Rechtsfrage gar nicht bedacht hat (Beispiel: neu aufkommendes
Rechtsgebiet mit viel Unbekanntem) oder wenn er die
Lösung der Probleme
absichtlich der dritten Staatsgewalt überlassen hat (Delegieren,
damit die Gerichte die sog. Einzelfallgerechtigkeit herstellen) oder
wenn der
Gesetzgeber
nach und nach verschiedene Gesetze erlässt und hierbei den
juristischen Überblick über sein Gesamtkonzept verloren hat.
Dann
stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber geregelt hätte,
wenn er eine bewusste Entscheidung getroffen hätte.
Mandatsbeginn:
Die Vertretung beginnt (erst) ab der Bevollmächtigung der
Kanzlei (z.B. Erteilung der Vollmacht). Diese beginnt nicht schon zum
Zeitpunkt des ersten
Anrufs, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Einigung über das
gemeinsame Vorgehen (Anwalts-Mandats-Verhältnis). Die Kanzlei nimmt nicht jeden Auftrag an.
Mandatsablauf: Die Beratung beginnt mit
der
chronologischen Erfassung des möglichst nachweisbaren
Sachverhalts und endet
mit der Empfehlung des Anwalts über das weitere Vorgehen. Im
Anschluss hieran entscheiden der Mandant und sein Anwalt, ob etwa die anwaltliche Vertretung
gegenüber einem Mitbewerber/Marktteilnehmer oder gegenüber einer
Behörde folgen soll und/oder ob die anwaltliche Vertretung des Mandanten vor Gericht angestrebt wird.
Die
Umsetzbarkeit Ihrer Ziele wird aus unvoreingenommenem Blickwinkel
heraus bewertet. Das
geltende Recht ist eben so, wie es ist. Mit Ideologien hat dieser Befund nichts zu tun.
Der „gute" Mandant: Ein Rechtsanwalt, der einen in der Sache gut informierten
Mandanten vertritt,
ist für diesen häufig erfolgreicher, als wenn der Mandant
keine Ahnung von seinem eigenen Leben und Wirken hat. Eine Naturschutzvereinigung, welche klagen
möchte, sollte Mitglieder haben, welche in Sachen Naturschutz
möglichst Experten sind. Die Mitglieder „guter"
Vereine arbeiten und
denken wissenschaftlich mit. Die Teamarbeit zwischen Mandant und Anwalt erhöht die Erfolgsaussichten.
Mehrere Mandanten: Die Beratung und Vertretung mehrerer Mandanten in
derselben Rechtssache (z.B. zwei Firmen) ist möglich, solange
die Mandanten gleichgerichtete
Interessen
verfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Auseinanderdriftens der Interessen der
Mandanten muss ein Rechtsanwalt, welcher die Mandate angenommen hatte,
all diese
niederlegen. Es genügt nicht, dass
er den einen Teil der Mandate beendet und den anderen Teil fortsetzt.
Überlegen Sie es sich vorab, ob Sie zusammen mit einer
anderen Person denselben Anwalt oder von Anfang an
verschiedene Anwälte beauftragen wollen. Beides hat Vor- und
Nachteile. Empfehlung: Naturschutzvereinigungen sollten in aller Regel nicht einen
Anwalt beauftragen, der in gleichgelagerten Angelegenheiten bereits
eine parallel tätige Naturschutzvereinigung berät und
vertritt. Mehr Augen sehen langfristig mehr als zwei.
II. Zur Vertretung:
Die Kanzlei setzt sich für den Mandanten (zusammen mit diesem) ein. Der Mandant
liefert die fachlichen Informationen, der
Anwalt das juristische Handwerkszeug (und
ggf. auch fachliches Wissen über die Branche). Beide bilden ein Team.
Behördenverfahren
oder Klageverfahren? Wenn Sie als Bürger (direkt) oder als Umwelt-
oder Naturschutzvereinigung (indirekt) einen Verwaltungsakt/Bescheid
erhalten, welcher Ihnen nicht gefällt, können Sie
grundsätzlich (so die
Theorie) gegen den Verwaltungsakt den sog. Widerspruch einlegen (§
68 VwGO) und später dann gegen den (etwaigen) Widerspruchsbescheid
die Klage erheben (§ 42 VwGO).
Für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen u.a. gilt dies nicht ohne
weiteres. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren
abgeschafft worden und geht es gleich mit der Klage los. In
Niedersachsen gibt es das Widerspruchsverfahren in
Naturschutzangelegenheiten weiterhin (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe
e NJG). In Bayern ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich
abgeschafft worden (Art. 12 Abs. 2 BayAGVwGO). In Hessen entfällt
es bei Verwaltungsakten/Bescheiden der oberen/höheren
Behörden wie das Regierungspräsidium (§ 16a Abs. 2
HessAGVwGO). Dies wirkt sich auf die Kosten, auf Dauer und auf die
Qualität der Verfahren aus (je kürzer das Verfahren, desto
billiger, aber nicht selten schlechter).
Die Vertretung vor Gericht endet
ungefähr zwei
Wochen nach der Zustellung der Gerichtsentscheidung -- nämlich sobald der Anwalt das
Urteil auf seine
Richtigkeit hin überprüft, ggf. einen Berichtigungsantrag
gestellt sowie die Erfolgsaussichten der Berufung/Revision
eingeschätzt und dem Mandanten diese mitgeteilt hat. Geht der
Mandant in eine weitere Gerichtsinstanz,
endet
das Mandat entsprechend ca. zwei Wochen nach Erhalt der
nächsten bzw. übernächsten Entscheidung.
III. Zur Philosophie:
a) Die Kanzlei Wüstenberg hilft prinzipiell jedem
Menschen, d.h. kein Mandant wird wegen bestimmter Merkmale, Eigenschaften
oder Ziele ausgeschlossen (vgl. Diskriminierungsverbot nach
Artikel 3 GG). Die Anwaltstätigkeit
dient der Rechtspflege zugunsten aller Personen. Vgl. die Diskussion in
2024, ob Rechtsanwälte bestimmte Mandanten ablehnen dürfen (LTO.de März 2024): rechtlich selbstverständlich, aber diese Einstellung ist berufsethisch nicht unbedingt gut und professionell.
b)
Keine geistige Einseitigkeit. Die Kanzlei Wüstenberg unterstützt das Recht
und nicht eine Ideologie oder einen Populismus: Persönliche
Anschauungen von Mandant oder Rechtsanwalt (Art. 3 Abs. 3 GG)
spielen keine Rolle. Die Kanzlei vertritt in juristischen
Angelegenheiten prinzipiell Befürworter und auch die Gegner eines
bestimmten Ziels. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
c) Rechtsvertretung nicht um jeden Preis: 1. Das Recht taugt nicht immer. Ein Mandant braucht keine
sinnlose Rechtsverfolgung. Ein Beispiel: Wer vor dem
Familiengericht prozessieren möchte, um ein
glückliches Familienleben zu erzielen, mag prozessual
gewinnen, doch wird er sein Ziel im Ergebnis nicht erreichen. Ein anderes Beispiel: Der
Gang zum Gericht aus Gründen des
Lauterkeitsrechts (UWG) produziert nicht selten ausschließlich
Verlierer. Abmahnung und Gegen-Abmahnung
stehen häufig am Anfang einer unnötigen
Selbstbeschäftigung des gegenseitigen Bezichtigens. 2. Um das
Recht geht es nicht immer. Es gibt
Menschen, die immerzu meinen, dass sie selbst Recht haben und dass
alle anderen Menschen zu doof für diese Welt sind. Ein gesundes
Selbstbewusstsein ist nützlich, doch mit dem Recht hat dies nicht
unbedingt etwas zu tun.
d) Rechtsvertretung hat auch einen Preis: Es gibt Rechtsmaterien, die
millionenfach Gegenstand juristischer Beratung und Vertretung sind, und
solche, die „niemanden"
interessieren. Zu letzteren zählen nicht selten niedrigpreisige
Rechtsgebiete wie Schulrecht oder Tierschutzrecht. Je weniger Juristen
sich für ein Rechtsgebiet interessieren, desto niedriger oftmals
das rechtswissenschaftliche Niveau in Rechtsprechung und Fachliteratur
-- und desto mühseliger die juristische Einarbeitung.
Qualität einen Preis. Deshalb muss dann eine beiderseits passende
Vergütungsvereinbarung getroffen werden (s. die Seite„ Honorar").
e)
Gemeinwohl:
Bei hehren Zielen sind Sie in dieser Kanzlei
gut aufgehoben. Die Kanzlei Wüstenberg nimmt auch Mandate mit Pioniercharakter an.
f)
Zeit: Der Mandant benötigt Ergebnisse innerhalb einer
bestimmten
Zeit. Der Anwalt wiederum will
und soll Qualität liefern. Weil gut
Ding Weile braucht, gehen Sie bitte frühzeitig zu einem
Rechtsanwalt. Je wichtiger die Angelegenheit für den
Mandanten, desto früher. Eine Rechtsvertretung
um „fünf Minuten vor zwölf" zeigt selten Erfolg. Strategien
und geistige Durchdringung brauchen Zeit. Auch ein Handwerker steht
nicht immer sofort zur Verfügung.
g)
Fehlerkultur:
Der Mensch ist unvollkommen. Richter, Rechtsanwälte und
Staatsanwälte auch. Anwalt und Mandant sollten sich ihre
jeweilige Meinung/Vorstellung mitteilen, um Fehlern vorzubeugen. Wer nicht über
Unerfreuliches spricht, vergibt Chancen.
IV. Zum Fernabsatz:
Anwaltsverträge
können Fernabsatzverträge sein. Dies ist der Fall, wenn der Mandant eine
Privatperson ist. Einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (nicht einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) steht das Widerrufsrecht zu (BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19; BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16). Die Kanzlei Wüstenberg belehrt über das Widerrufsrecht (Link „Informationen Widerrufsbelehrung", ebenso „Informationen über Vertragsschluss", Belehrung dort auf Seite 2, mit Muster-Widerrufsformular auf Seite 3).
V. Im Vorfeld:
Vor jedem Mandat stellen sich drei Fragen:
1.
Weshalb überhaupt zu einem Rechtsanwalt? Recht und Gesetze sind kompliziert. Ohne den Rat von
Experten kann man den Überblick verlieren. Für klageberechtigte Umweltschutz-,
Naturschutz-, Tierschutzvereinigungen gilt: Die Rechtsdurchsetzung ist
ein wichtiges Mittel der Zielerreichung. Sonst bräuchte man die „Anerkennung" (Klageberechtigung) nicht.
2. Weshalb zu diesem
Anwalt? Ob der Anwalt das erforderliche
Leistungsniveau mitbringt und sich in Ihren Fall engagiert einarbeitet,
können Sie vor Beginn des Mandats nicht
wissen. Am
besten rufen Sie an und fragen nach, ob der Anwalt an Ihrem Fall
interessiert ist. Der Rechtsanwalt muss Zeit für das Mandat und
Interesse an dem Mandat haben!
3. Welche Vergütung wollen Sie investieren? Leistung und Gegenleistung
(Geld, Zeit, Qualität, Ergebnisse) sollten zueinander passen.
VI. Englisch
Verwaltungsakt = administrativ act
Widerspruch = an objection
Widerspruch einlegen = to lodge an objection to the administration act
dem Widerspruch stattgeben = to accept the objection to the administration act
Anfechtungsklage = an action for annulment
Verpflichtungsklage = an action for the issue of an administrative act
Klage einreichen = to bring an action for...
Normenkontrolle = norm control
Rechtsgutachten = legal opinion (later: published in a law journal)
Verschwörungstheorie = conspiracy theory
rechtliche Betreuung = legal guardianship
der rechtliche Betreuer = the guardian
der Betreute = the person concerned
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Offenbach am Main, 30.04.2024
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